Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
- Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten muss mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorgelegt werden.